30.05.2016 Verkehrsrecht

VwGH: Keine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mangels positiver verkehrspsychologischer Stellungnahme?

Der VwGH betont in stRsp, dass - auch bei Fehlen einer positiven oder bei Vorliegen einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme - schon das amtsärztliche Gutachten eine Auseinandersetzung mit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten hat, soll die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verneint werden


Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, Fehlen einer positiven / Vorliegen einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme
Gesetze:

 

§ 3 FSG, § 24 FSG, § 8 FSG, § 13 FSG-GV, § 17 FSG-GV, § 3 FSG-GV

 

GZ Ra 2015/11/0120, 01.03.2016

 

VwGH: Wie der VwGH in stRsp betont, erlaubt das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen; diese hat vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens, und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen kommt keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitliche Eignung zu. Auch eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme muss nicht zwingend zur Verneinung der gesundheitlichen Eignung führen. Ausführungen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind - anders als das VwG vermeint - nicht schon deshalb, weil sie von einem Psychologen stammen, einer näheren Beurteilung durch Ärzte, insbesondere Fachärzte, entzogen.

 

Insbesondere betont der VwGH aber in stRsp, dass - auch bei Fehlen einer positiven oder bei Vorliegen einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme - schon das amtsärztliche Gutachten eine Auseinandersetzung mit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten hat, soll die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verneint werden. Der Umstand, dass dem VwG allenfalls divergierende Beweisergebnisse vorliegen, erlaubt es nicht, eines dieser Beweisergebnisse ohne Durchführung einer Beweiswürdigung schlicht "auszublenden".

 

Gegenständlich ist das VwG auf die vom Revisionswerber vorgelegte (aktuelle) fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris H.K. vom 16. September 2015 nicht eingegangen und hat auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben durch den medizinischen Amtssachverständigen veranlasst. Diese Stellungnahme beurteilt auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, sie erwähnt die Durchführung eines Reaktionstests und eines Determinationstests, deren Ergebnisse im Einzelnen dargestellt sind. Dem Revisionswerber wird insgesamt ein recht gutes Reaktionsvermögen und im Determinationstest ein durchschnittliches Ergebnis zugestanden, wobei darauf hingewiesen wird, dass bei etwas langsamerem Arbeiten weniger Reizantworten ausgelassen würden. Insgesamt sei aus Sicht der durchgeführten Leistungstests die Lenkeignung zu bejahen.

 

Dass die Berücksichtigung dieser Stellungnahme durch den medizinischen Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, bedarf keiner näheren Darlegung. Das angefochtene Erkenntnis ist jedenfalls mit einem gravierenden, auf einer Verkennung der Rechtslage beruhenden, Verfahrensfehler behaftet.