VwGH: Beschwerdelegitimation des Geschäftsführers iZm Beschlagnahmebescheid (hier: nach § 53 GSpG)
Der VwGH hat auch für den Fall, dass ein Beschlagnahmebescheid dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person tatsächlich zugestellt wurde, die Beschwerdelegitimation dieses Geschäftsführers gegen die Erledigung seiner Berufung mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit verneint
Art 132 B-VG, § 53 GSpG
GZ 2013/17/0283, 17.02.2016
VwGH: Ungeachtet der allenfalls bestehenden Unklarheit durch die zusätzliche Anführung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschaft der angesprochenen GesmbH & Co KG ist der belBeh beizupflichten, dass sich der erstinstanzliche Bescheid nur an die GmbH & Co KG gerichtet hatte. Aus der gewählten Formulierung "Firma" ist zu entnehmen, dass der Bescheid an eine juristische Person gerichtet werden sollte, die Angabe des Geschäftsführers der Komplementärin ist nicht als Angabe eines weiteren Adressaten zu verstehen.
Im Übrigen hat der VwGH auch für den Fall, dass ein Beschlagnahmebescheid dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person tatsächlich zugestellt wurde, die Beschwerdelegitimation dieses Geschäftsführers gegen die Erledigung seiner Berufung mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit verneint.