VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 GewO
Die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich
§ 91 GewO
GZ Ra 2016/04/0012, 17.02.2016
VwGH: Die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich.
Schon aus diesem Grund ist die Rechtsfrage, ob die von der Revision angesprochenen Verwaltungsübertretungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits getilgt waren, für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.