29.05.2016 Zivilrecht

OGH: Feststellung der Vaterschaft – keine Durchführung eines DNA-Tests

Der Untersuchungsgrundsatz wird durch das Unterbleiben der Beweisaufnahme nicht verletzt, wenn der Beweisführer die Aufnahme eines von ihm beantragten Beweises durch sein Verhalten verletzt; der Untersuchungsgrundsatz findet dort seine Grenzen, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde


Schlagworte: Familienrecht, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, kein DNA-Test, Beweislast
Gesetze:

 

§ 148 ABGB

 

GZ 7 Ob 40/16g, 06.04.2016

 

Die Mutter der Antragstellerin verkehrte vor deren Geburt nicht mehr als 300 Tage und nicht weniger als 180 Tage mit dem griechischen – mittlerweile verstorbenen – Antragsgegner. Er entzog sich mehrmals der Durchführung eines DNA-Tests.

 

Die Vorinstanzen stellten die Vaterschaft – ohne Durchführung des DNA-Tests – aufgrund der Zeugungsvermutung des § 148 Abs 2 ABGB fest.

 

OGH: Nach § 148 Abs 2 ABGB (vormals § 163 Abs 2 ABGB) kann auf Antrag des Kindes der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt (Vaterschaftsvermutung).

 

Das Kind hat die Wahl zwischen der Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis und Zeugungsvermutung.

 

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Antragstellerin konnte sich allein - nicht bloß hilfsweise - auf die Vaterschaftsvermutung stützen, entspricht der oberstgerichtlichen Rsp. Die Antragstellerin hat die Beiwohnung nach den Feststellungen bewiesen, der nach dem Gesetz vom Mann zu erbringende Gegenbeweis ist nicht gelungen. Dagegen legte die Antragstellerin auch ein Privatgutachten vor, das die Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Verstorbenen mit 99,99 % ausweist.