29.05.2016 Zivilrecht

OGH: Zum Abforderungsrecht des Vorkaufsberechtigten

Wurde über Rekurs des Vorkaufsberechtigten die Einverleibung des Eigentumsrechtes für einen Dritten beseitigt, so kann der Vorkaufsberechtigte sein Abforderungsrecht gegen diesen Dritten nicht mehr gelten machen


Schlagworte: Vorkaufsrecht, Verbücherung, Abforderungsrecht, Löschungsklage, Rekurs gegen Einverleibung des Käufers, Veräußerung der streitverfangenen Sache
Gesetze:

 

§ 1073 ABGB, § 1079 ABGB, § 61 GBG, § 234 ZPO

 

GZ 5 Ob 7/16i, 20.04.2016

 

OGH: Das Vorkaufsrecht kann gem § 1073 ABGB durch Eintragung in das Grundbuch verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist. Dem dinglich Vorkaufsberechtigten steht insbesondere nach § 1079 Satz 2 ABGB ein direktes Abforderungsrecht gegen den Dritten zu.

 

Wird - wie im vorliegenden Fall - das Eigentumsrecht eines Dritten im Grundbuch eingetragen, steht dem dinglich Vorkaufsberechtigten nach seiner Wahl das dingliche Abforderungsrecht nach § 1079 Satz 2 ABGB oder die Löschungsklage nach § 61 GBG zu. Als dritte Alternative besteht die Möglichkeit, die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuchsverfahren zu bekämpfen. Diese Möglichkeit haben die Kläger erfolgreich genutzt. Dies hatte zur Folge, dass der beklagte Erwerber der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen und der ursprüngliche Grundbuchstand wieder hergestellt worden war.

 

§ 234 ZPO setzt voraus, dass die streitverfangene Sache oder Forderung an eine dritte, vom Prozessgegner verschiedene Person veräußert wurde. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung iSd § 234 ZPO ist jede Art von Rechtsnachfolge, mag sie entgeltlich oder unentgeltlich, freiwillig oder zwangsweise erfolgt sein. Es muss aber der Gegenstand des Prozesses auf einen Rechtsnachfolger derart übergegangen sein, dass diesen nach materiellem Recht infolge des Übertragungsvorgangs eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm ein identischer Anspruch zusteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht verwirklicht, weil der Vorkaufsverpflichtete nicht Einzelrechtsnachfolger des Beklagten ist, auf den der gegen diesen erhobene Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB übergegangen wäre.