17.05.2016 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage einer neuerlichen Fristunterbrechung durch einen „zweiten“ Verfahrenshilfeantrag innerhalb derselben laufenden Frist bei Aufzeigen von geänderten, für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag wesentlichen Umständen

Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag unterbricht die Frist auch bei geänderten Verhältnissen nicht ein weiteres Mal


Schlagworte: Verfahrenshilfe, Antrag, neuerlicher Antrag, Fristunterbrechung, Änderung wesentlicher Umstände
Gesetze:

 

§§ 63 ff ZPO, § 73 ZPO

 

GZ 1 Ob 9/16d, 31.03.2016

 

OGH: Nur der erste binnen einer Notfrist (nicht verlängerbaren Frist) gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese Frist. Mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der „erste“ binnen der Frist gestellte Antrag abgewiesen wird, (oder mit der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer) wird der Lauf dieser Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Änderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet wird.