09.05.2016 Verfahrensrecht

OGH: § 165 AußStrG – Inventar iZm aufgelöster Sparbücher

Sparbücher sind dann in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Verlassenschaftsabhandlung, Inventar, aufgelöste Sparbücher
Gesetze:

 

§ 165 AußStrG, § 166 AußStrG

 

GZ 2 Ob 169/15i, 25.02.2016

 

OGH: Inhaltlich haben die Vorinstanzen ausführlich dargelegt, warum dem - unbegründeten - Antrag des Rechtsmittelwerbers, der sowohl Pflichtteilsberechtigter als auch Legatar ist, auf Öffnung der Konten zu drei Sparbüchern, die bereits mehr als vier Jahre vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurden, nicht nachzukommen ist.

 

Dem setzt der Revisionsrekurswerber nunmehr entgegen, dass damit Erkenntnisse über dem Erblasser zugeflossene Vermögenswerte und - in Zusammenhang mit noch anzustellenden Nachforschungen über den Verbleib dieser Werte - das zum Todeszeitpunkt vorhandene und zu inventarisierende Vermögen erlangt werden könnten.

 

Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, sind in das Inventar alle Aktiva und Passiva des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes aufzunehmen. Sparbücher sind dann in das Inventar aufzunehmen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes zumindest im Besitz des Erblassers standen. Demgegenüber fällt die Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, nicht unter die Aufgabe des Gerichtskommissärs bzw des Verlassenschaftsgerichts. Darauf laufen aber die beharrlichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hinaus.