OGH: „Wohnrecht gem § 521 ABGB“ – zu den Bestimmtheitskriterien des § 12 Abs 1 GBG
Die vorliegende Grundbuchsurkunde bezeichnet das einzuverleibende, ansonsten nicht näher beschriebene Recht als „Wohnrecht gem. § 521 ABGB“; die Ansicht der Vorinstanzen zur mangelnden Bestimmtheit dieses Rechts ist keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung; der Verweis auf § 521 ABGB schafft keine Klarheit, weil diese Bestimmung sowohl das Wohnungsgebrauchsrecht als auch das Wohnungsfruchtgenussrecht definiert
§ 521 ABGB, § 12 GBG, § 478 ABGB
GZ 5 Ob 55/16y, 20.04.2016
OGH: Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinen Bedürfnissen zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauchs von dem Wohngebäude. Werden aber jemandem alle bewohnbaren Teile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen, überlassen, so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes (§ 521 Satz 1 bis 3 ABGB).
Trotz des durch den Einleitungssatz des § 521 ABGB (und auch durch die eigene Nennung in § 478 ABGB) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht“ keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt.
Nach der Rsp des OGH in Grundbuchsachen erfüllt der Begriff „Wohnrecht“ oder „Wohnungsrecht“ die Bestimmtheitskriterien des § 12 Abs 1 GBG nicht, weshalb die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage kommt.
Die vorliegende Grundbuchsurkunde bezeichnet das einzuverleibende, ansonsten nicht näher beschriebene Recht als „Wohnrecht gem. § 521 ABGB“. Die Ansicht der Vorinstanzen zur mangelnden Bestimmtheit dieses Rechts ist keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Verweis auf § 521 ABGB schafft keine Klarheit, weil diese Bestimmung sowohl das Wohnungsgebrauchsrecht als auch das Wohnungsfruchtgenussrecht definiert.