OGH: Berichtigung nach § 136 GBG iZm Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG
Der Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchsgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss; dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht nicht aus
§ 136 GBG, §§ 15 ff LiegTeilG, § 84 GBG, § 85 GBG
GZ 5 Ob 22/16w, 22.03.2016
OGH: Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (§ 136 Abs 1 GBG).
Das Verfahren zur Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG wird nur auf Antrag eingeleitet. Die inhaltlichen Erfordernisse eines solchen Grundbuchsgesuchs ergeben sich insbesondere aus den §§ 84 f GBG. Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Als Grundsatz gilt, dass ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts und eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließen und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung tragen muss, dass dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung iSd § 98 GBG möglich ist.
Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für das Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG. Der Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchsgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht nicht aus.
Für das Begehren auf Berichtigung durch (teilweise) Rückgängigmachung der in einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorgenommenen Veränderungen kann nichts Anderes gelten. Da sich diese Geltung des Bestimmtheitsgebots (auch) für Anträge nach § 136 GBG aus den bereits vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp klar und eindeutig ableiten lässt, kommt dieser Frage ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer vergleichbaren Fallgestaltung keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu.
Das Rekursgericht hat daher zu Recht ein Begehren für erforderlich gehalten, das dem Bestimmtheitsgebot des § 85 Abs 2 GBG entspricht. Ob das Gesuch im konkreten Fall den demnach zu fordernden Grundsätzen entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der Antrag, „das Grundbuch betreffend das Eigentumsrecht an der EZ 130, KG ***** entsprechend der wirklichen Rechtslage zu berichtigen“, dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht, ist keine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Im eigentlichen Antragsbegehren wird explizit nur pauschal die Berichtigung (des Eigentumsrechts) betreffend die EZ 130 GB ***** beantragt, eine Darstellung der konkreten zurückzunehmenden Grundstücksveränderungen erfolgte nicht. Die Revisionsrekurswerber wenden zwar ein, dass sie jedenfalls im Gesamtzusammenhang klar erkennbar beantragt hätten, „den Teilungsplan vom 19. 02. 2015 zur Zahl NGB 169/2014 TZ 413/2015 soweit rückgängig zu machen, dass das Eigentum an den vormaligen Liegenschaften der Revisionsrekurswerber, GrSt.-Nr. 126/35 (EZ 64 KG *****) und 126/38 (EZ 221 KG *****) wieder einverleibt werden“ könne. Der Umstand, dass aufgrund des Vorbringens zur Begründung des Antrags das durch die Berichtigung zu erzielen beabsichtigte Ergebnis klar gewesen sein mag, ändert jedoch nichts daran, dass das Grundbuchsgericht die dafür konkret notwendigen Grundbucheintragungen erst selbst erarbeiten müsste.
Ob der Antrag - wie der Revisionsrekurs meint - iSd § 82a GBG verbesserungsfähig gewesen wäre, bedarf keiner Beantwortung, weil die Antragsteller im Revisionsrekurs eine solche Verbesserung nicht vorgenommen haben. Im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Antrags ist auch dessen (sonstige) materielle Berechtigung nicht zu prüfen; die Frage, ob im Fall der rückwirkenden Aufhebung des Enteignungsbescheids eine Berichtigung nach § 136 GBG vorgenommen werden kann, ist hier daher bloß theoretischer Natur. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des OGH.