26.04.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Eigentümerin von Wohnungseigentumsanteilen, zu deren Gunsten die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkt ist, „nachträglich“ die „Ergänzung“ der Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Zusage erwirken kann, auch wenn sie an der Wohnungseigentumsbegründung/dem Wohnungseigentumsvertrag nicht beteiligt war

Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (§ 40 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 iVm § 57 GBG) ist zulässig


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum, nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen
Gesetze:

 

§ 40 WEG 2002, § 57 GBG

 

GZ 5 Ob 6/16t, 23.02.2016

 

OGH: Die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 soll einem Wohnungseigentumsbewerber den Rang für den späteren Erwerb des Eigentums am Mindestanteil und des damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentums sichern. Um diesen Schutz zu gewährleisten, ist die nachträgliche Ausnützung der Anmerkung auch dann zulässig, wenn entweder nur Mindestanteil oder nur Wohnungseigentum im angemerkten Rang zugunsten des „gesicherten“ Wohnungseigentumsbewerbers eingetragen wurde. Die 14-tägige Frist des § 57 Abs 1 Satz 2 GBG beginnt in solchen Fällen nicht bereits mit der Rechtskraft der ersten Eintragung im begünstigten Rang zu laufen, weil der Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen nach der Rsp des OGH erst nach Eintragung von Mindestanteil und Wohnungseigentum im gesicherten Rang zulässig ist.

 

Dieses Ergebnis kann Bedenken in die Richtung aufkommen lassen, dass der begünstigte Wohnungseigentumsbewerber die Löschung von Zwischeneintragungen durch die Wahl seiner Antragstellung verzögert und so Rechtsunsicherheit über die Gültigkeit und Wirksamkeit von Zwischeneintragungen hervorruft. Solange allerdings die nur teilweise ausgenützte Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 im Grundbuch eingetragen ist, muss grundsätzlich jeder mit ihrer (vollständigen) Ausnützung und somit auch mit der Löschung der Zwischeneintragungen nach § 57 Abs 1 GBG rechnen. Die Anmerkung kann ihre Wirkungen zugunsten des Wohnungseigentumsbewerbers nur dann nicht mehr entfalten, wenn in Wahrheit gar kein Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers gegen Verfügungen eines Dritten in Betracht kommt. So soll einem schlichten Miteigentümer im Fall der Ausnutzung der Anmerkung bei Umwandlung seines schlichten Miteigentums in Wohnungseigentum nicht die Möglichkeit gegeben werden, sich bücherlicher Lasten, die er selbst begründet hat, zu entledigen. Derartiges liegt hier nicht vor.

 

Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (§ 40 Abs 4 Satz 2 WEG iVm § 57 GBG) ist somit zulässig.