VwGH: § 10 AVG – Widerruf einer Vollmacht
Der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht zeitigt keine Wirkungen
§ 10 AVG
GZ Ra 2016/05/0003, 27.01.2016
VwGH: Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs bestreitet der Revisionswerber nicht die Feststellung des LVwG, wonach diesem erstmals am 24. September 2015 telefonisch bekannt gegeben worden sei, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und Herrn Mag K mit 1. April 2015 aufgelöst worden sei. Ausgehend davon ist die mit Schreiben des LVwG vom 26. März 2015 im Rahmen des Parteiengehörs vorgenommene Zustellung der Vollmacht vom 21. November 2012 an Mag K als zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen Vertreter des Revisionswerbers jedenfalls zu Recht erfolgt. Ein Abweichen von der Rsp des VwGH vermag der Revisionswerbers insofern nicht aufzuzeigen (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zlen 99/18/0411 und 0412, wonach zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden muss, und das hg Erkenntnis vom 24. April 2012, Zlen 2010/09/0088 und 0089, mwN, wonach der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt).
Soweit der Revisionswerber mit seinem weiteren Vorbringen eine zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht vom 21. November 2012 bestehende Handlungs- und Prozessunfähigkeit behauptet, steht dem das im Verfahren vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot entgegen.