VwGH: Zur Frage, ob ein Kostenersatzanspruch der Behörde gem § 40 Abs 3 TSchG auch dann vorliegt, wenn entgegen § 30 Abs 2 TSchG keine vertragliche Vereinbarung über das zu entrichtende Entgelt getroffen wurde
Schon dem Wortlaut nach besteht kein Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Vorschreibung der Unterbringungskosten nach § 30 Abs 3 TSchG und dem Abschluss einer Vereinbarung gem § 30 Abs 2 TSchG
§ 30 TSchG, § 40 TSchG
GZ Ra 2015/02/0094, 15.12.2015
VwGH: § 30 TSchG regelt die Vorgangsweise zur Sicherstellung der adäquaten Unterbringung (ua) abgenommener Tiere. Gem § 30 Abs 1 TSchG hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass (ua) abgenommene Tier an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung iSd TSchG gewährleisten können. Abs 2 leg cit sieht vor, dass die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln seien. Gem § 30 Abs 3 TSchG erfolgt, solange sich Tiere iSd Abs 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Schon dem Wortlaut nach besteht kein Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Vorschreibung der Unterbringungskosten nach der zuletzt genannten Bestimmung und dem Abschluss einer Vereinbarung gem § 30 Abs 2 TSchG, sodass angesichts dieser klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Die Frage der Angemessenheit der Kosten hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher thematisiert.