VwGH: Unterschutzstellung nach dem DMSG
Die Unterschutzstellung eines Objektes erfolgt in jenem Zustand, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und es umfasst diese Unterschutzstellung alles, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört
DMSG, § 294 ABGB
GZ Ra 2015/09/0136, 25.01.2016
VwGH: Im Verwaltungsverfahren hat sich der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 19. August 2013 auch auf § 1 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl Nr 6/1945, bezogen. Mit diesem Gesetz wurde die Rechts-Überleitung von Gesetzen und Verordnungen geregelt, die nach dem 13. März 1939 erlassen wurden. Das Denkmalschutzgesetz vom 25. September 1923, BGBl 533 (in der Folge: DMSG 1923), war aber schon vor diesem Datum erlassen worden und galt auch im Jahr 1939 zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26. September 1939. Das DMSG 1923, in der Fassung der umfassenden Novelle BGBl I Nr 170/1999 und zuletzt geändert durch BGBl I Nr 92/2013 (in der Folge: DMSG idF 1999f), blieb in Geltung.
Der Bescheid vom 26. September 1939 stellte rechtskräftig gem § 3 DMSG 1923 fest, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse V in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 des zitierten Gesetzes bestehe. Der Revisionswerber zeigt keinen Grund auf, warum die Weitergeltung des auf Basis dieses Gesetzes rechtskräftig erlassenen Bescheides zweifelhaft sein sollte. Die bloß pauschale Berufung auf die "Nazidiktatur" reicht dazu jedenfalls nicht aus.
Von der Gültigkeit ähnlicher Unterschutzstellungsbescheide wie dem gegenständlichen vom 26. September 1939 ist der VwGH bereits ausgegangen.
Es wurde auch weder behauptet noch ist zu ersehen, dass hinsichtlich dieses Bescheides ein Aufhebungsakt ergangen wäre.
Es ist stRsp des VwGH bereits zum DMSG 1923, dass die Unterschutzstellung eines Objektes in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört.
Soweit Gegenstand des Verfahrens die Erlassung von Feststellungbescheiden war, verweist das BVwG zutreffend auf die Rsp des VwGH. Dagegen bringt der Revisionswerber nichts vor.
Im Übrigen handelt es sich nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (die der Revisionswerber aber seinem Vorbringen nicht zu Grunde legt) um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren (vgl zur Zubehöreigenschaft von in Wandnischen eingeputzten, jedoch abnehmbaren Bildern in einem mit Bescheid vom 15. Dezember 1939 unter Schutz gestellten Schloss das Urteil des OGH vom 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b).