OGH: Entschädigung gem § 9 BGStG – zum Wahlgerichtsstand des § 10 Abs 3 BGStG
Der Wunsch eines behinderten Fans, einem Star bei einem Konzert ein Fangeschenk zu überreichen, fällt nicht unter das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
§ 9 BGStG, § 10 BGStG
GZ 9 Ob 86/15k, 25.02.2016
OGH: Ansprüche nach dem BGStG können - nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice (§ 10 Abs 2 BGStG) - auch bei dem Gericht eingeklagt werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet (§ 10 Abs 3 BGStG).
Die Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots regelt § 9 BGStG. Bei einer Belästigung gem § 5 Abs 4 BGStG hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch € 1.000 (§ 9 Abs 2 BGStG). Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger (§ 9 Abs 3 BGStG). Die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Entschädigung enthält § 9 Abs 4 BGStG.
Das Diskriminierungsverbot gilt für Rechtsverhältnisse, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, die Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Gedacht ist dabei primär an den barrierefreien Zugang zu Gebäuden, Verkehrsmitteln, Verkehrsanlagen, zu Kommunikationstechniken und an den barrierefreien Abschluss von Verbrauchergeschäften.
Der Wunsch eines behinderten Fans, einer Musikerin vor dem Konzert in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Bereich hinter der Bühne ein Fangeschenk zu überreichen, fällt weder unter den Zugang zu noch unter die Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und ist auch keine Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, die mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen im Zusammenhang stehen und die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der behinderte Fan kann daher keine Ansprüche aus dem BGStG ableiten und die örtliche Zuständigkeit auch nicht auf dessen § 10 Abs 3 stützen.