OGH: Verletzung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 1 StVO und Rückgriffsanspruch nach §11 EKHG
Die Lenkerin des Klagsfahrzeugs hat das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO - also ein Schutzgesetz - verletzt und dadurch den Unfall verursacht; demgegenüber lässt sich den Feststellungen kein objektiver Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs ableiten; sekundäre Feststellungsmängel liegen insofern nicht vor, weil das Erstgericht Negativfeststellungen zur Fahrlinie vor der Kollision getroffen hat; dem Verschulden der Lenkerin des Klagsfahrzeugs steht damit ausschließlich die gewöhnliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gegenüber; unter diesen Umständen hat die klagende Partei den gesamten Schaden zu tragen
§§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 11 EKHG, § 7 StVO
GZ 2 Ob 30/16z, 25.02.2016
OGH: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte (nur) den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für letztere reicht der Nachweis, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Es ist daher der vom Schutzgesetz erfasste Tatbestand zu beweisen. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn dem Geschädigten die Verletzung eines Schutzgesetzes als Mitverschulden vorgeworfen wird oder - wie hier - das Verschulden eines beteiligten Lenkers im Rahmen des § 11 EKHG zu beurteilen ist.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, dass die Lenkerin des Klagsfahrzeugs das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO - also ein Schutzgesetz - verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat. Demgegenüber lässt sich diesen Feststellungen kein objektiver Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs ableiten. Sekundäre Feststellungsmängel liegen insofern nicht vor, weil das Erstgericht Negativfeststellungen zur Fahrlinie vor der Kollision getroffen hat. Dem Verschulden der Lenkerin des Klagsfahrzeugs steht damit ausschließlich die gewöhnliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gegenüber. Unter diesen Umständen hat die klagende Partei den gesamten Schaden zu tragen. Auf angeblich vom Berufungsgericht getroffene (weitere) Feststellungen kommt es unter diesen Umständen nicht an.