29.03.2016 Zivilrecht

OGH: Kündigung gem § 30 MRG und „Nachtragen“ weiterer Vorfälle

Es schadet zwar nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings kann dieses „Nachtragen“ nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgen


Schlagworte: Mietrecht, Kündigungsgrund, weitere Vorfälle, Neuerungsverbot
Gesetze:

 

§ 30 MRG, § 33 MRG

 

GZ 4 Ob 225/15i, 23.02.2016

 

OGH: Die Klägerin machte in der Klage erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG durch den Beklagten geltend, weil er durch Nichtlüften und Vollstellen der Wohnung einen Schimmelbefall verursacht und diesen Umstand der Vermieterin nicht angezeigt habe.

 

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Schimmelbildung trotz üblichen Benutzerverhaltens erstmals im Jahr 2011 aufgetreten ist, nachdem seit zweieinhalb Jahren außer dem Beklagten niemand mehr im Haus wohnte und die anderen Wohnungen nicht geheizt wurden. Der Beklagte meldete die Schimmelbildung zweimal der Hausverwaltung, es wurden aber keine Sanierungsarbeiten durchgeführt.

 

Wenn die Klägerin nun erstmals in der Berufung vorbringt, der Beklagte habe den Schimmelbefall erst verspätet angezeigt, so liegt darin eine Verletzung des Neuerungsverbots. Es schadet zwar nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings kann dieses „Nachtragen“ nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgen.

 

Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSv § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Das Berufungsgericht ist vertretbar von einem Nichtvorliegen des genannten Kündigungsgrundes ausgegangen.