25.03.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG kann nur im Weg eines Fristsetzungsantrages geltend gemacht werden


Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Verletzung der Entscheidungspflicht
Gesetze:

 

§ 38 VwGG, Art 130 B-VG

 

GZ Ra 2015/08/0172, 01.12.2015

 

VwGH: Die Revisionswerberin bringt vor, der angefochtene Beschluss verletzte sie in ihrem "Recht auf behördliche Erledigung ihrer Eingabe (Einspruch)". Dabei übersieht sie zum einen, dass es sich nicht um ihre Eingabe, sondern jene ihrer Mutter gehandelt hat. Zum anderen könnte eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG nur im Weg eines Fristsetzungsantrages geltend gemacht werden. Die hier bekämpfte Zurückweisung der Beschwerdevorlage bzw des Antrages der GKK hat die Entscheidungspflicht des BVwG nicht beseitigt. Es wird zu beurteilen haben, ob es sich beim Schreiben vom 21. Juni 1982 tatsächlich um einen Einspruch gehandelt hat und ob er - bejahendenfalls - rechtzeitig war. Dabei wäre im Übrigen - was das LG für Zivilrechtssachen Graz nicht berücksichtigt hat - § 412 Abs 1 ASVG in der Stammfassung anzuwenden, wonach der Einspruch nur beim Versicherungsträger eingebracht werden konnte. Die Möglichkeit der fristwahrenden Einbringung beim Landeshauptmann, auf die sich das LG in seinem Beschluss vom 29. Jänner 2014 bezogen hat, wurde erst durch die Novelle BGBl Nr 676/1991 geschaffen.