VwGH: Nicht fristgerechte Beseitigung eines Baugebrechens
Allein die Angebotseinholung innerhalb des Tatzeitraumes ist keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung eines Baugebrechens
GZ Ra 2015/05/0080, 17.12.2015
Die Revisionswerber bringen vor, es sei ihnen vom VwG Wien kein Verschulden im Tatzeitraum angelastet worden. Sie hätten darlegen können, dass sie bereits lange vor und auch während des Tatzeitraumes alle zumutbaren, in ihren Kräften stehenden Maßnahmen gesetzt hätten, um die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen. Das VwG Wien weiche von der Rsp des VwGH ab, da es die Ausschöpfung aller in den eigenen Kräften stehenden Möglichkeiten im Tatzeitraum bzw das fehlende Verschulden nicht berücksichtigt habe. Weiters machen die Revisionswerber geltend, dass keine Rsp des VwGH zum Verschulden bei Übertretungen des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 auf Grund von Fristüberschreitungen vorliege, insbesondere für den Fall, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen rechtzeitig und fristgerecht die Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes veranlasst haben und die fristgerechte Umsetzung der Sanierungsarbeiten auf Grund der hohen Auslastung der Fachfirmen scheitert.
VwGH: Diese Vorbringen der Revisionswerber treffen nicht zu. Vielmehr gelangte das VwG Wien mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass ein Verschulden der Revisionswerber gegeben sei, wobei es in diesem Zusammenhang gerade nicht davon ausging, dass die Revisionswerber alle zumutbaren, in ihren Kräften stehenden Maßnahmen gesetzt haben, um die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen vgl das Erkenntnis vom 21. März 2007, Zlen 2005/05/0244 und 0245, mwN, wonach allein die Angebotseinholung innerhalb des Tatzeitraumes keine geeignete Maßnahme zur Beseitigung eines Baugebrechens ist).