22.03.2016 Verfahrensrecht
VwGH: Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen
Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn der Beweisführer nicht erklärt, zu welchem Beweisthema er die beantragten Zeugen vernommen haben will
Schlagworte: Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen, Verfahrensmangel
Gesetze:
§ 37 AVG, § 45 AVG, § 46 AVG, § 42 VwGG
GZ Ra 2015/09/0074, 25.11.2015
VwGH: Der monierten Unterlassung der Einvernahme von RP, IN und SZ als Zeugen ist entgegenzuhalten, dass einerseits (bei RP) keine (aktuelle) ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben wurde und andererseits (bei den beiden andern Personen) in der Vorgangsweise des VwG kein Verfahrensmangel zu erblicken ist, da die Antragstellung ohne Nennung eines Beweisthemas erfolgte.