OGH: Zur Errichtung von Substiftungen
Der Vorstand der Hauptstiftung muss dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt, sodass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten
§ 3 PSG, § 33 PSG
GZ 6 Ob 108/15y, 21.12.2015
OGH: Privatstiftungen können Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist; dies ergibt sich aus § 3 PSG, wonach jede natürliche oder juristische Person Stifter sein kann.
Die Möglichkeit des Vorbehalts einer Änderung der Stiftungsurkunde stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass die Stiftung auf Grundlage der Stiftungserklärung zum vom Stifter losgelösten Rechtsträger wird und setzt einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung voraus. Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungserklärung zulässig. Ist in der Stiftungserklärung hingegen kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.
§ 33 Abs 2 PSG gestattet Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nach Wegfall des Stifters nur unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse. Eine Erweiterung dieses Änderungsrechts des Stiftungsvorstands (hier: auf Errichtung einer Substiftung) ist unzulässig. Auch in der Stiftungserklärung kann daher für Änderungen durch den Stiftungsvorstand nicht vom Erfordernis der Wahrung des Stiftungszwecks oder der Notwendigkeit der Anpassung an geänderte Verhältnisse abgegangen werden. Vielmehr darf eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung dienen. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein. Der Vorstand der Hauptstiftung muss dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt, sodass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten.