21.03.2016 Zivilrecht

OGH: Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB

Kann der Betroffene keine rechtsgültige Vollmacht erteilen, ist das Subsidiaritätsprinzip des § 268 Abs 2 ABGB nicht anwendbar; gem § 284g ABGB ist trotz einer gültig erteilten Vorsorgevollmacht ein Sachwalter zu bestellen, wenn der Bevollmächtigte nicht oder nicht iSd Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet


Schlagworte: Sachwalterschaft, Vorsorgevollmacht, Entscheidungsfähigkeit
Gesetze:

 

§ 284f ABGB, § 268 ABGB, § 284g ABGB

 

GZ 7 Ob 167/15g, 19.11.2015

 

OGH: Zur gültigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind. Beim Vollmachtgeber muss daher bei Errichtung der Vorsorgevollmacht noch eine hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorhanden gewesen sein. Kann der Betroffene hingegen keine rechtsgültige Vollmacht erteilen, ist das Subsidiaritätsprinzip des § 268 Abs 2 ABGB nicht anwendbar. Gem § 284g ABGB ist trotz einer gültig erteilten Vorsorgevollmacht ein Sachwalter zu bestellen, wenn der Bevollmächtigte nicht oder nicht iSd Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu lösen.

 

Es steht fest, dass der Betroffene nicht in der Lage war, wirksam die Vorsorgevollmacht zu erteilen. Auch bei einer gegenteiligen Feststellung hätte zum Wohl des Betroffenen auf den Überwachungsbedarf und die Interessenkollision Bedacht genommen werden müssen.