OGH: Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam
Bis dahin steht dem KJHT kraft Gesetzes (§ 211 Abs 1 letzter Satz ABGB) die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zu
§ 211 ABGB
GZ 5 Ob 210/15s, 21.12.2015
OGH: Die mit der Obsorge betraute Person, der die Pflege und Erziehung zusteht, hat zufolge § 162 Abs 1 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (zuvor: § 146b) auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Die Mutter beruft sich auf die Rsp des OGH zu § 146b ABGB aF, die eine Aufteilung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und sonstiger Pflege und Erziehung zwischen Elternteilen im Rahmen der Zuteilung der Obsorge nicht zulässt. Diese Frage ist jedoch nicht mehr relevant:
Der zuständige KJHT hat nach Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (zuvor § 215 ABGB) vorläufig die Unterbringung der beiden Minderjährigen in einem Krisenzentrum angeordnet und binnen 8 Tagen beantragt, die Pflege und Erziehung an ihn zu übertragen. Das Erstgericht stellte am 28. 7. 2015 über Antrag der Mutter unanfechtbar die Zulässigkeit dieser Maßnahme fest (§ 107a Abs 1 AußStrG). Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt somit entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam. Bis dahin steht dem KJHT kraft Gesetzes (§ 211 Abs 1 letzter Satz ABGB) die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zu.
Diese nach Beschlussfassung der ersten Instanz eingetretene Entwicklung hat das Rekursgericht im vorliegenden Obsorgestreit iSd stRsp zu Recht berücksichtigt. Eine Übertragung der vorläufigen Obsorge an die Mutter im Bereich Pflege und Erziehung scheidet aufgrund der gesetzlichen Befugnisse des KJHT aus.
Weder das Erst- noch das Rekursgericht haben über ein Kontaktrecht der Mutter entschieden. Das Rekursgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dazu nur angeregt, bis zur endgültigen Entscheidung des Erstgerichts in diesem Obsorgestreit von allen Seiten eine Lösung zu suchen, die den Interessen aller Beteiligten, vorrangig aber jenen der Kinder Rechnung trägt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).