21.03.2016 Zivilrecht

OGH: Ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Anspruch

Außergewöhnliche Zuwendungen (etwa für den Erwerb einer Wohnung), die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar; die Zweckverfehlung bezieht sich aber nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Verwendungsanspruch, Aufwand für einen Anderen, Zweckverfehlung, Verjährung, Auflösung der Lebensgemeinschaft, Restnutzen
Gesetze:

 

§ 1042 ABGB

 

GZ 8 Ob 123/15v, 19.02.2016

 

OGH: Die vom Berufungsgericht herangezogene jüngere Rsp, nach der ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB keiner längeren Verjährung unterliegt als der ihm zugrunde liegende Anspruch, ist nunmehr einheitlich und gesichert.

 

Außergewöhnliche Zuwendungen (etwa für den Erwerb einer Wohnung), die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Revisionswerber räumt aber selbst ein, dass sich die Zweckverfehlung nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger, bezieht. Hier hat das Berufungsgericht jeglichen Restnutzen für die Beklagte mit der Begründung verneint, dass die Streitteile die eingegangenen Bankverbindlichkeiten nicht mehr decken konnten und die Beklagte daher nicht nur das vom Kläger errichtete Haus sondern ihre gesamte Liegenschaft durch Zwangsversteigerung verloren hat. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten trotz der ihr zugeflossenen Hyperocha von 19.726,96 EUR kein Restnutzen verblieben ist, ist vor diesem Hintergrund alles andere als unvertretbar.

 

Dass der Kläger auf sämtliche in der Wohnung der Beklagten zurückgelassenen Fahrnisse anlässlich der Räumungsexekution im Februar 2012 verzichtet hat, steht im Einklang mit dem festgestellten Sachverhalt. Aus diesem geht hervor, dass der Kläger einen entsprechenden Aktenvermerk des Gerichtsvollziehers durchgelesen und unterschrieben hat. Das Vorbringen des Revisionswerbers über eine Einschränkung dieses Verzichts oder abweichende Zusagen steht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt.