21.03.2016 Zivilrecht

OGH: Verbandsklage iZm Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr

Die Klauseln, die die Zuschläge von unterjährigen Prämien regeln, sind intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Versicherungsrecht, Lebensversicherungen, Beitragsrückgewähr
Gesetze:

 

§ 28 KSchG, § 29 KSchG, § 6 KSchG

 

GZ 7 Ob 5/16k, 17.02.2016

 

Die Versicherungsbedingungen L556 enthalten folgende Bestimmungen:

 

„§ 4. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?

 

(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge sowie einmalige Beiträge (gemäß § 3.2), die für uns kostenfrei zu bezahlen sind.

 

(2) Die laufenden Jahresbeiträge können Sie nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch mit Zuschlägen, bezahlen. ...“

 

Die Versicherungsbedingungen L556/V02 enthalten folgende Bestimmungen:

 

„§ 4. Was ist bei der Beitragszahlung wichtig?

 

(1) Die Beiträge sind (wertgesicherte) Jahresbeiträge und/oder einmalige Beiträge, die für uns kostenfrei im Voraus zu bezahlen sind.

 

(2) Die laufenden Jahresbeiträge können nach Vereinbarung auch in unterjährigen Raten, dann aber mit Zuschlägen, bezahlt werden. ...“

 

 

OGH: In den Klauseln wird angeführt, dass die laufenden Jahresbeiträge nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch mit Zuschlägen, bezahlt werden können.

 

Nach dem Wortlaut ergibt sich klar, dass unterjährige Prämien gegen Zuschlag vereinbart werden können. Die Textierung lässt aber nicht erkennen, ob der Versicherungsnehmer wegen einer noch notwendigen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen kann oder ob er ihn - wie vom Versicherer einseitig in unbekannter Höhe vorgegeben - akzeptieren muss. Damit ist der Versicherungsnehmer über seine Rechtsposition im Unklaren. Die Klauseln sind intransparent.

 

Soweit die Beklagte ausführt, unzulässig wäre allenfalls nur der Ausspruch „dann aber mit Zuschlägen“ ist auf die stRsp zu verweisen, wonach auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten, einen einheitlichen Regelungsinhalt betreffenden Klausel nicht Rücksicht genommen werden kann, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist.