15.03.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die auf einer Facebook-Seite gewählte Bezeichnung iZm Namensrechtsverletzungen einem Domain-Namen gleichzuhalten ist und ob der auf einer Facebook-Seite enthaltene bloße Verweis auf eine bestimmte Website eine Namensanmaßung darstellen kann

Der bloße Verweis auf eine fremde Homepage stellt noch keine Namensführung dar


Schlagworte: Namensrecht, Domain-Namen, Facebook, Verweis auf Webseite
Gesetze:

 

§ 43 ABGB

 

GZ 3 Ob 256/15s, 17.02.2016

 

OGH: Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme. Die Betreibende behauptet allerdings gar nicht, dass die Verpflichtete die Website www.freiheitlich.at betreibe. Der bloße Verweis auf eine fremde Homepage stellt jedoch, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, noch keine Namensführung (durch Gebrauch der Bezeichnung „Freiheitliche“ oder ähnlicher Bezeichnung als Namen oder Namensbestandteil) dar; nur diese ist der Verpflichteten aber nach dem Titel verboten.

 

Bei der Anführung der Wortfolge „echt freiheitlich“ auf der Facebook-Plattform der Verpflichteten handelt es sich ebenfalls nicht um eine Namensführung, sondern um eine Beschreibung bzw Bewerbung der politischen Partei der Verpflichteten, die Letzterer aber nach dem Exekutionstitel nicht untersagt ist.

 

Eine Überprüfung der Richtigkeit der Argumentation des Rekursgerichts, wonach die Verwendung der Facebook-Plattform „...echt.freiheitlich?fref=ts“ schon wegen des darin enthaltenen Fragezeichens keinen Verstoß gegen den Titel darstellen könne, ist hier entbehrlich: Die Betreibende macht nämlich dem Rekursgericht im Revisionsrekurs den Vorwurf, es habe bei seiner Auseinandersetzung mit der genannten Domain „den Gegenstand des Verfahrens verkannt“, weil diese Domain nur insofern Gegenstand der Strafbeschlüsse ON 30 und 34 gewesen sei, als die Verpflichtete sich auf der unter dieser Domain erreichbaren Website als „echt freiheitlich“ (und im Artikel vom 30. Juli 2015 als „Freiheitliche in Salzburg (FPS)“ bezeichnet habe. Damit ist klargestellt, dass die Verwendung der genanten Facebook-Plattform für sich allein nicht Gegenstand der Strafanträge war.