VwGH: Übertretung des ASchG – wirksames Kontrollsystem und KFG / StVO
Soweit der Revisionswerber auf das "staatliche Kontrollsystem" im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der StVO und des KFG Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass gem § 35 Abs 1 Z 2 ASchG Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind; dass allenfalls die Bedienungsanleitungen auch Verhaltensweisen vorschreiben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften - etwa des KFG - geboten sind, ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung des § 35 Abs 1 Z 2 ASchG; dass den Lenker eines Gabelstaplers gegebenenfalls gem § 106 Abs 2 KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes trifft, ändert daher nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung der geltenden Bedienungsanleitung bei der Benutzung dieses Arbeitsmittels durch den Arbeitnehmer
§ 35 ASchG, § 135 ASchG, § 5 VStG, § 9 VStG, StVO, KFG
GZ Ra 2015/02/0179, 20.11.2015
VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass das VwG unter Hinweis auf die stRsp des VwGH ausgesprochen hat, dass der Revisionswerber das Bestehen eines ausreichenden Kontrollsystems nicht unter Beweis gestellt hat. Zwar wurde dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt, dass eine Unterweisung in den Betrieb des Gabelstaplers erfolgt ist und dem Arbeitnehmer die entsprechenden Betriebsvorschriften bzw die Betriebsanleitung für den Gabelstapler zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Revisionswerber hat jedoch nicht dargelegt, wie im Betrieb tatsächlich die Einhaltung der Betriebsvorschriften wirksam kontrolliert wird. Soweit in der Revision angesprochen wird, dass sich der Verantwortliche (im Hinblick auf das "staatliche Kontrollsystem" zur Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG) mit stichprobenartigen Kontrollen begnügen könne, wie dies auch im konkreten Fall geschehen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass nach der Rsp des VwGH derartige stichprobenartige Kontrollen für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen. Im Übrigen entfernt sich dieses Revisionsvorbringen auch vom festgestellten Sachverhalt, in dem keine stichprobenartigen Kontrollen festgestellt wurden, sondern lediglich eine vor der Fahrt erteilte Ermahnung, vorsichtig zu fahren.
Zu einem derartigen Kontrollsystem gehört auch, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (vgl in diesem Zusammenhang zu einer möglichen Einrichtung eines Kontrollsystems im Rahmen eines zertifizierten Qualitätssicherungssystems das Erkenntnis vom 23. November 2009, 2008/03/0176).
Soweit der Revisionswerber auf das "staatliche Kontrollsystem" im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der StVO und des KFG Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass gem § 35 Abs 1 Z 2 ASchG Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind. Dass allenfalls die Bedienungsanleitungen auch Verhaltensweisen vorschreiben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften - etwa des KFG - geboten sind, ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung des § 35 Abs 1 Z 2 ASchG. Dass den Lenker eines Gabelstaplers gegebenenfalls gem § 106 Abs 2 KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes trifft, ändert daher nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung der geltenden Bedienungsanleitung bei der Benutzung dieses Arbeitsmittels durch den Arbeitnehmer.