07.03.2016 Zivilrecht

OGH: Bindungsdauer von 15 Jahren in Time-Sharing-Vertrag?

Beim Time-Sharing-Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel-RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren; ab welcher Vertragsdauer der Verbraucher einen Time-Sharing-Vertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ordentlich kündigen kann, hängt vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab; unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers an einer langfristigen Finanzplanung ist eine 15-jährige Bindung des Verbrauchers jedenfalls dann nicht unangemessen lang, wenn der konkrete Vertrag dem Verbraucher flexible Gestaltungsmöglichkeiten einräumt


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Time-Sharing-Vertrag, Bindungsdauer von 15 Jahren, wirtschaftliches Interesse
Gesetze:

 

§ 918 ABGB, § 1118 ABGB, TNG 1997 aF, Time-Sharing-Richtlinie 2008/122/EG, § 879 ABGB, § 6 KSchG

 

GZ 3 Ob 132/15f, 20.01.2016

 

Ehegatten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 58 bzw 54 Jahre alt waren, schlossen mit der beklagten Unternehmerin einen auf rund 29 Jahre befristeten „Beherbergungsvertrag“ ab, wodurch sie zu einem bereits bei Vertragsabschluss gänzlich bezahlten Gesamtentgelt Urlaubspunkte erwarben, die sie nach freier Auswahl der Ferienzeit in mehreren, von der Beklagten in Österreich betriebenen Hotels einlösen können. Es besteht die Möglichkeit eines Punktevorgriffs bzw einer Ansparung von Urlaubspunkten bis zu drei Jahren sowie die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen oder die Urlaubspunkte Dritten zur Nutzung zu überlassen.

 

Die Ehegatten kündigten das Vertragsverhältnis nach rund 13,5 Jahren. Sie vertreten den Standpunkt, dass eine weitere Bindung an den Vertrag unzulässig sei. Ihnen stehe daher anteilig der Anspruch auf Rückzahlung des im Voraus geleisteten Entgelts zu. Die beklagte Unternehmerin verwies darauf, dass sie ihr Geschäftsmodell – die Errichtung mehrerer 4-Sterne Hotels – ua mit dem vorausbezahlten Gesamtentgelt finanziert habe. Die Beklagte gestand jedoch im Laufe des Verfahrens zu, dass die Ehegatten das Vertragsverhältnis nach 15 Jahren kündigen können.

 

OGH: Ein massives wirtschaftliches Interesse der Beklagten an einer langfristigen Vertragsbindung ist hier anzuerkennen. Zwar verstößt eine unangemessen lange Bindung eines Verbrauchers an einen Vertrag gegen das KSchG. Allerdings ist die den Ehegatten ermöglichte flexible Urlaubsgestaltung und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie – von Betriebskostenzahlungen abgesehen – keine laufenden Zahlungen leisten müssen. Unter diesen Umständen spricht auch das Alter der Ehegatten, die nach Ablauf dieser Frist 73 bzw 69 Jahre alt sein werden, nicht gegen eine Vertragsbindung für die Dauer von 15 Jahren. Liegt ein wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vor, besteht ohnedies die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung. Da die Ehegatten einen wichtigen Grund für die Vertragsbeendigung nicht geltend machten und eine ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund frühestens nach 15-jähriger Vertragsdauer in Betracht kommt, ist das Zahlungsbegehren mit Endurteil abzuweisen.