01.03.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentlicher Revision – Frist iZm Bewilligung der Verfahrenshilfe durch VfGH

Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH zu berechnen ist


Schlagworte: Revisionsfrist, Verfahrenshilfe, Verfassungsgerichtshof
Gesetze:

 

§ 61 VwGG, § 26 VwGG, Art 144 B-VG

 

GZ Ra 2014/18/0091, 10.11.2015

 

VwGH: Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gem § 26 Abs 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gem Abs 4 leg cit beginnt die Revisionsfrist bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH an den VwGH gem Art 144 Abs 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH. Eine vom VfGH bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes gilt gem § 61 Abs 7 VwGG auch für das Revisionsverfahren.

 

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Verfahrenshilfeanträge der revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom 21. August 2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses zu berechnen ist (vgl zur alten Rechtslage etwa VwGH vom 10. Dezember 1996, 96/19/2479; zur Zurückweisung eines verspäteten Verfahrenshilfeantrages vgl VwGH vom 15. Juli 2015, Ra 2015/03/0049).

 

Für die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen außerordentlichen Revision kommt es daher auf die Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH an. Dazu haben die revisionswerbenden Parteien in ihren nach Abtretung durch den VfGH gestellten Anträgen auf Verfahrenshilfe selbst angegeben, sie hätten den Beschluss am 27. Juli 2015 erhalten. Dieses Datum ergibt sich auch aus einem dem VwGH vorliegenden Zustellnachweis aus dem elektronischen Rechtsverkehr.

 

Die gem § 26 Abs 1 VwGG sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision hat somit mit Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH an die revisionswerbenden Parteien am 27. Juli 2015 zu laufen begonnen und endete daher mit Ablauf des 7. September 2015. Die am 28. September 2015 beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten gegenständlichen außerordentlichen Revisionen waren daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.