23.02.2016 Verfahrensrecht

OGH: Vorläufige Zulässigerklärung gem § 107a AußStrG

Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gem § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig; dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Obsorge, besondere Entscheidungen bei vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzten Maßnahmen, vorläufige Zulässigerklärung, Rechtsmittel
Gesetze:

 

§ 107a AußStrG, § 211 ABGB

 

GZ 5 Ob 227/15s, 23.11.2015

 

OGH: Gegenstand des Verfahrens ist eine Entscheidung gem § 107a Abs 1 AußStrG darüber, ob die vom KJHT nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB gesetzte Maßnahme unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Das Rekursgericht hat mit der bekämpften Entscheidung die vom KJHT getroffene vorläufige Maßnahme für zulässig erklärt.

 

Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gem § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Vielmehr hat das (Erst-)Gericht nach einer solchen Entscheidung in seiner Stoffsammlung fortzufahren, bis es eine endgültige Entscheidung über den Antrag nach § 211 Abs 1 ABGB fällen kann. Erst gegen diese Entscheidung soll dann nach dem erklärten und im Gesetz durch den Rechtsmittelausschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ein Rechtsmittel erhoben werden können. Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.