23.02.2016 Zivilrecht

OGH: Anwaltshaftung wegen Schlechtvertretung

Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie das Gericht im Vorprozess, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Schlechtvertretung
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO

 

GZ 2 Ob 36/15f, 16.12.2015

 

OGH: Wenn ein Rechtsanwalt eine pflichtwidrige Unterlassung zu verantworten hat, hängt seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mandanten von der Kausalität des Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens ab. Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden hätte werden müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie das Gericht im Vorprozess, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen.