OGH: Urteilsveröffentlichung iZm Verbandsprozess
Dass die Beklagte gewissermaßen „nur in der Online-Welt aktiv ist“, schließt nicht zwingend ein Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung aus
§ 28 KSchG, § 30 KSchG, § 25 UWG
GZ 6 Ob 169/15v, 21.12.2015
OGH: Nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 bis 7 UWG ist die Urteilsveröffentlichung von einem berechtigten Interesse des Klägers abhängig. Dieses ist hier aufgrund der (zumindest teilweisen) Klagsstattgebung gegeben. Dass eine Veröffentlichung in der Samstagsausgabe der „Kronen Zeitung“ und auf der Homepage der Beklagten (www.g*****.at) überschießend wäre - wie die Beklagte meint -, ist nicht erkennbar. Eine Aufklärung des Publikums kann doch wohl gerade auf der Homepage der Beklagten am besten erreicht werden. Auch die Veröffentlichung in der „Samstags-Krone“ entspricht stRsp des OGH. Dass die Beklagte gewissermaßen „nur in der Online-Welt aktiv ist“, schließt nicht zwingend ein Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung aus.