15.02.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung ohne anwaltliche Vertretung (und anschließende Vollmachtsbekanntgabe)

Werden die zunächst ohne anwaltliche Vertretung eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht von der bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst, sondern lediglich die von der Partei verfasste Eingabe ergänzt durch die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin wieder eingebracht, wird den Anforderungen des § 24 Abs 2 VwGG und dem Verbesserungsauftrag des VwGH nicht entsprochen


Schlagworte: Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, ohne anwaltliche Vertretung, Vollmachtsbekanntgabe, Verbesserung
Gesetze:

 

§ 45 VwGG; § 46 VwGG, § 24 VwGG, § 34 VwGG

 

GZ Ra 2015/03/0010, 16.12.2015

 

Die Antragstellerin brachte am 27. Oktober 2015 ohne anwaltliche Vertretung (ua) die vorliegenden Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 VwGG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein.

 

Mit Verfügung vom 9. November 2015 (ihr zugestellt am 18. November 2015) wurde der Antragstellerin aufgetragen, die genannten Anträge binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen. Gleichzeitig wurden ihr die eingebrachten Anträge im Original zurückgestellt.

 

Mit einem am 1. Dezember 2015 zur Post gegebenen und am 4. Dezember 2015 beim VwGH eingelangten Schriftsatz (betitelt als "Wiedervorlage nach Verbesserung") teilte die im Kopf der Entscheidung angeführte Rechtsanwältin ihre Bevollmächtigung durch die Antragstellerin mit und legte dem VwGH die der Antragstellerin zurückgesandten Anträge unverändert wieder vor.

 

VwGH: Gem § 24 Abs 2 VwGG sind (ua) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der stRsp des VwGH nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird.

 

Im vorliegenden Fall wurden die Anträge der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von der bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst, sondern es wurde lediglich die von der Partei verfasste Eingabe ergänzt durch eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwältin wieder eingebracht. Den in der Rsp zu § 24 Abs 2 VwGG aufgestellten Anforderungen und dem Verbesserungsauftrag des VwGH vom 9. November 2015 wurde dadurch nicht fristgerecht entsprochen.

 

Die Anträge gelten daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§ 34 Abs 4 iVm § 34 Abs 2 VwGG), weshalb sie als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen waren (§ 33 Abs 1 VwGG).