VwGH: Geltendmachung von Haftungen gem § 224 BAO und Zuständigkeit
Die Geltendmachung einer Haftung nach § 224 BAO stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; die Einhebung (iSd 6. Abschnittes der BAO) ist Teil der Erhebung
§ 224 BAO, § 49 BAO
GZ Ra 2015/16/0085, 25.09.2015
VwGH: Soweit der Revisionswerber auf einer Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz beharrt, weil nicht der "firmenbuchrechtliche Sitz" sondern der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Organisation der Gesellschaft maßgebend wären, ist dem zu entgegnen, dass die Geltendmachung einer Haftung nach § 224 BAO nach stRsp des VwGH eine Einhebungsmaßnahme darstellt. Die Einhebung (iSd 6. Abschnittes der BAO) ist Teil der Erhebung. Nach § 49 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.