VwGH: Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für einen Bestandvertrag nach § 33 TP 5 GebG
Ein Präsentationsrecht liegt dann vor, wenn sich der Bestandgeber nach Art eines Vorvertrages gegenüber dem Bestandnehmer verpflichtet hat, unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung zum Eintritt eines Dritten (anstelle des Bestandnehmers) in das Bestandverhältnis zu erteilen oder mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten anderen) Inhalts abzuschließen; ein solches in einem Bestandvertrag eingeräumtes Präsentationsrecht bewirkt idR, dass von einer unbestimmten Vertragsdauer iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG auszugehen ist
§ 33 GebG
GZ Ra 2015/16/0072, 09.09.2015
VwGH: Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Bestandverträgen mit einer Vertragsdauer auf bestimmte und solchen mit einer Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig aufzulösen, steht der Beurteilung dieses Vertrages als einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nach § 33 TP 5 Abs 3 zweiter Satz GebG nicht im Wege. Ein (seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener) Bestandvertrag ist iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist. Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG stellt jedoch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar. Eine solche Vereinbarung ergibt sich jedoch auf Grund der dezidierten Einschränkung der Kündigungsgründe auf § 30 Abs 2 Z 1 oder 3 MRG in Punkt 3.2. des Unterbestandvertrages gerade nicht, weshalb das Bundesfinanzgericht insoweit von der hg Rsp nicht abgewichen ist.
Ein Präsentationsrecht liegt dann vor, wenn sich der Bestandgeber nach Art eines Vorvertrages gegenüber dem Bestandnehmer verpflichtet hat, unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung zum Eintritt eines Dritten (anstelle des Bestandnehmers) in das Bestandverhältnis zu erteilen oder mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten anderen) Inhalts abzuschließen. Ein solches in einem Bestandvertrag eingeräumtes Präsentationsrecht bewirkt idR, dass von einer unbestimmten Vertragsdauer iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG auszugehen ist. Mit der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Vereinbarung in Punkt 15 des Vertrages, dass eine Unterbestandgabe nur mit Zustimmung der Vermieterin zulässig sei, wird indes kein solches Präsentationsrecht der Revisionswerberin vereinbart. Auch das in diesem Punkt 15 festgelegte Verbot der Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte schließt lediglich ein Weitergaberecht aus, räumt aber kein Präsentationsrecht ein. Demnach war das Bundesfinanzgericht zu Recht nicht gehalten, die Vereinbarung eines solchen Präsentationsrechtes anzunehmen.