OGH: Genehmigungspflichtige Geschäfte gem § 117 IO (iZm Vergleichsabschluss des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess)
Das Rekursgericht hat die Auffassung vertreten, dass der hier in Rede stehende (bedingte) Vergleichsabschluss des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess betreffend die bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaft der Schuldnerin weder einer Veräußerung oder Verpachtung des - hier nach der Aktenlage geschlossenen - Unternehmens (§ 117 Abs 1 Z 1 IO) noch einer Veräußerung einer unbeweglichen Sache (§ 117 Abs 1 Z 3 IO) gleichzuhalten ist; diese Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar, weil die betroffene Liegenschaft, die derzeit nicht im Eigentum der Schuldnerin steht, mit dem Vergleich gerade nicht veräußert wird
§ 117 IO, § 118 IO, § 84 IO
GZ 8 Ob 85/15f, 15.12.2015
OGH: § 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig, mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein.
Auf die vom Revisionsrekurswerber als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob auch nicht aufgezählte, aber den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgende Geschäfte genehmigungspflichtig sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Das Rekursgericht - das diese Frage verneint hat - hat nämlich überdies die Auffassung vertreten, dass der hier in Rede stehende (bedingte) Vergleichsabschluss des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess betreffend die bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaft der Schuldnerin weder einer Veräußerung oder Verpachtung des - hier nach der Aktenlage geschlossenen - Unternehmens (§ 117 Abs 1 Z 1 IO) noch einer Veräußerung einer unbeweglichen Sache (§ 117 Abs 1 Z 3 IO) gleichzuhalten ist. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar, weil die betroffene Liegenschaft, die derzeit nicht im Eigentum der Schuldnerin steht, mit dem Vergleich gerade nicht veräußert wird. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind daher insoweit nicht gegeben.
Das Erstgericht hat den (bedingten) Vergleichsabschluss im Anfechtungsprozess zur Kenntnis genommen und ausdrücklich eine gegenteilige Weisung nicht erteilt. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gem § 84 Abs 1 IO ist ein Rekurs gem § 84 Abs 3 IO nicht zulässig. Für die lediglich zur Klarstellung ausgesprochene Nichterteilung einer Weisung kann nichts anderes gelten.
Die unterbliebene Anhörung des Schuldners gem § 118 IO hat (falls sie vorliegt; siehe aber hier den Antrag der Schuldnerin, den Vergleichsabschluss als nicht bloß mitteilungs-, sondern genehmigungspflichtig iSd § 117 IO zu qualifizieren) nach hAnsicht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge, sondern begründet nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, deren Relevanz im Rekursverfahren darzutun ist. Ist dies - wie hier - im Rekursverfahren unterblieben, kann das im Verfahren vor dem OGH kann nicht mehr nachgeholt werden.