08.02.2016 Verfahrensrecht

OGH: Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten – Verfügungen nach § 47 Abs 4 JN

Die Regelung des § 47 Abs 4 JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind; daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat (hier: keine Notwendigkeit der einstweiligen Übertragung der Obsorge oder Einräumung eines Kontaktrechts bis zur Entscheidung des OGH als übergeordnetem Gericht nach § 111 Abs 2 JN, da die Entscheidung nur einen relativ kurzen Zeitraum erfordert)


Schlagworte: Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten, Verfügungen
Gesetze:

 

§ 47 JN, § 111 JN

 

GZ 6 Nc 22/15k, 26.11.2015

 

OGH: Die Voraussetzungen für die Anordnung der vom Kindesvater beantragten einstweiligen Maßnahmen liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 47 Abs 4 JN überhaupt auf das Verfahren zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN anzuwenden ist. Jedenfalls deckt die Regelung des § 47 Abs 4 JN nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die „in der Zwischenzeit“, also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat. Schon aus diesem Grund bestand für die Anordnung eines bis März 2016 beantragten Kontaktrechts kein Raum. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums, den die Entscheidung gem § 111 JN erfordert, erschien auch die vom Kindesvater begehrte einstweilige Übertragung der Obsorge weder notwendig noch zweckmäßig. Gleiches gilt für den Kontaktrechtsantrag. Die diesbezüglichen Anträge waren daher abzuweisen.