02.02.2016 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anrechnung von Vordienstzeiten und Berechnung des Vorrückungsstichtags für ÖBB-Bedienstete

Aufgrund der in § 56 Abs 19 und Abs 23 BBG idF BGBl I 2015/64 enthaltenen Rückwirkungsanordnung wird deutlich, dass die Berechnung des Vorrückungsstichtags für alle Bediensteten, die bisher unter § 3 BO 1963 bzw § 35 AVB gefallen sind, neu, dh von Anfang an, zu erfolgen hat


Schlagworte: ÖBB-Bedienstete, Anrechnung von Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag
Gesetze:

 

§ 53a BBG, § 56 BBG

 

GZ 8 ObA 72/15v, 29.10.2015

 

OGH: Der Gesetzgeber hat mit der BBG-Novelle BGBl I 2015/64 in § 53a BBG ein neues System der Anrechnung von Vordienstzeiten geschaffen. Nach der neuen Rechtslage des § 53a BBG idF BGBl I 2015/64 kommt es auf die Bestimmungen des § 3 BO 1963 bzw § 35 AVB nicht mehr an. Auch die anrechenbaren Zeiten ergeben sich nunmehr aus § 53a BBG idF BGBl I 2015/64.

 

Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass die Vordienstzeiten „nunmehr in § 53a BBG idF BGBl I 2015/64 geregelt“ seien. Er übergeht dabei allerdings, dass sich die Rechtslage geändert hat und die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-417/13 vom 28. 1. 2015 (Starjakob) zur Frage der Altersdiskriminierung nach der neuen Rechtslage keine Beurteilung enthält. Dazu wird angemerkt, dass die Mitgliedstaaten nach der genannten EuGH-Entscheidung verpflichtet sind, ein diskriminierungsfreies System der Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, dies aber nicht zwingend mit einem finanziellen Ausgleich verbunden sein muss.

 

Die Novelle BGBl I 2015/64 wurde am 17. 6. 2015 kundgemacht. In § 56 Abs 18 bis Abs 24 wurden Anordnungen über den persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich („Inkrafttreten“) der Novelle getroffen. Danach (§ 56 Abs 19 und Abs 23) wurden die neuen Bestimmungen des § 53a Abs 1 bis Abs 3 und Abs 8 BBG für die vom zugrunde liegenden Antrag betroffenen Bediensteten (deren Vorrückungsstichtag bisher nach § 3 BO 1963 bzw nach § 35 AVB berechnet wurde) rückwirkend mit 1. 4. 1963 bzw 1. 1. 1996 in Kraft gesetzt.

 

Aufgrund der in § 56 Abs 19 und Abs 23 BBG idF BGBl I 2015/64 enthaltenen Rückwirkungsanordnung wird deutlich, dass die Berechnung des Vorrückungsstichtags für alle Bediensteten, die bisher unter § 3 BO 1963 bzw § 35 AVB gefallen sind, neu, dh von Anfang an, zu erfolgen hat.