01.02.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Teilnahme an der Befundaufnahme

Ein Amtssachverständiger ist nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweise, keine Teilnahme an Befundaufnahme, Sachverständige
Gesetze:

 

§ 52 AVG, § 45 AVG

 

GZ Ra 2015/04/0089, 11.11.2015

 

VwGH: Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die Gutachten seien nicht als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, bleibt unsubstantiiert. Den - im angefochtenen Erkenntnis dargestellten - Gutachten lässt sich entnehmen, dass mehrere Messungen sowie eine Hörprobe (des Mediziners) durchgeführt worden sind, weshalb nicht zu erkennen ist, dass eine Auseinandersetzung mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen unterblieben wäre. Die revisionswerbenden Parteien treten den gutachterlichen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

 

Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, sie hätten keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Befundaufnahme gehabt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der hg Rsp kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen besteht.