26.01.2016 Wirtschaftsrecht

OGH: Benachteiligung von Vertragspartnern nach § 5 Abs 1 Z 3 KartG

§ 5 Abs 1 Z 3 KartG umfasst den persönlichen Schutz von Vertragspartnern des marktbeherrschenden Unternehmens; potentielle Kunden des marktbeherrschenden Unternehmers fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Diskriminierungstatbestands


Schlagworte: Kartellrecht, Missbrauchsverbot, Benachteiligung von Vertragspartnern
Gesetze:

 

§ 5 KartG, Art 102 AEUV

 

GZ 16 Ok 1/15f, 08.10.2015

 

OGH: § 5 Abs 1 Z 3 KartG (wie auch der vergleichbare Diskriminierungstatbestand des Art 102 lit c AEUV) verbietet die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen. Die Rekurswerberin meint, sie werde beim Zugang zu technischen Daten und bei der Belieferung mit Ersatzteilen diskriminiert, weil sie nach den Feststellungen des Kartellgerichts nicht den selben Konditionen unterliege wie Vertragswerkstätten des Herstellers. Insbesondere löse die Beschaffung der relevanten technischen Daten ebenso wie jene der Ersatzteile für die Antragstellerin „deutlich“ höhere Kosten aus.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass den Feststellungen des Kartellgerichts „deutlich“ höhere Kosten für die Beschaffung nicht entnommen werden können.

 

§ 5 Abs 1 Z 3 KartG umfasst den persönlichen Schutz von Vertragspartnern, Art 102 lit c AEUV den Schutz von Handelspartnern des marktbeherrschenden Unternehmers. Nach der Rsp des OGH zum Missbrauchstatbestand des KartG und nach der Rsp des EuGH zu jenem nach europäischem Wettbewerbsrecht fallen potentielle Kunden des marktbeherrschenden Unternehmers nicht in den Anwendungsbereich der beiden Diskriminierungstatbestände.

 

Die Antragstellerin bezieht - den Feststellungen des Kartellgerichts zufolge - von der Antragsgegnerin keine Ersatzteile und ist in diesem Bereich nicht deren Vertragspartnerin (Handelspartnerin), sodass schon aus diesem Grund § 5 Abs 1 Z 3 KartG oder Art 102 lit c AEUV nicht anwendbar ist.