VwGH: Strafbemessung gem § 93 BDG
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung; bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar
§§ 91 ff BDG, § 43 BDG
GZ Ra 2015/09/0041, 10.09.2015
VwGH: Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:
"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art 130 Abs 3 B-VG. Die Auffassung des BVwG trifft daher zu, dass das VwG, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.
Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs 2 VwGVG (Art 130 Abs 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar."
Als Ermessensentscheidung unterliegt die Strafbemessung gem § 93 BDG nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art 133 Abs 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gem § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann.
Das BVwG schließt sich in seiner Begründung nach ausreichender Auseinandersetzung mit den von der DK aufgezeigten Aspekten zur Schwere der Taten sowie den spezial- und generalpräventiven Gründen unter Eingehen auf die Beschwerdeeinwendungen der Einschätzung der DK an, dass die verhängte Strafe erforderlich, angemessen und ausreichend sei, um den Mitbeteiligten nachhaltig das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Die Begründung des VwG hält den zuvor dargelegten Erfordernissen zur Ausübung des durch Gesetz eingeräumten Ermessens stand und kann durch den Revisionseinwand, dass aus spezialpräventiven Erwägungen eine Entlassung notwendig gewesen wäre, nicht als rechtswidrig gesehen werden. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin wird im bekämpften Erkenntnis die Stellung des Mitbeteiligten als Vorgesetzter auch ausreichend berücksichtigt. Das Revisionsargument (das auf die Betonung der Schwere der Taten abzielen könnte), dass betriebswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen seien, weil Mobbingopfer Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber erheben könnten, wenn dieser (bei Abstandnahme von einer Entlassung) das Fehlverhalten nicht unterbinden könnten, geht schon deshalb ins Leere, zumal es sich um ein Mutmaßung handelt.