19.01.2016 Zivilrecht

OGH: Durchsetzung einer Vorwegvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG – zur Zulässigkeit des Rechtswegs für Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG

Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iSd § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat


Schlagworte: Eherecht, Verträge, Vorwegvereinbarung, Durchsetzung, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Gesetze:

 

§ 97 EheG, §§ 81 ff EheG

 

GZ 3 Ob 168/15z, 18.11.2015

 

OGH: Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iSd § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat.