11.01.2016 Fremdenrecht

VwGH: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem § 28a AuslBG iVm § 9 VStG

Nach § 28a Abs 3 AuslBG wird eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 und 3 VStG erst rechtswirksam, "nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist"; das Gesetz stellt hier "ausschließlich auf die Tatsache des Einlangens ab"


Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Bestellung von verantwortlichen Beauftragten, schriftliche Mitteilung über die Bestellung
Gesetze:

 

§ 28a AuslBG, § 9 VStG

 

GZ Ra 2015/09/0020, 10.09.2015

 

VwGH: Der VwGH hat zu § 28a Abs 3 AuslBG, wonach eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 und 3 VStG erst rechtswirksam wird, "nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist" die Auffassung vertreten, dass das Gesetz hier "ausschließlich auf die Tatsache des Einlangens ab(stellt)". Wenn das VwG ungeachtet der vom Revisionswerber vorgelegten Rechnung der Österreichischen Post AG zu dem Ergebnis gelangte, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Bestellungsurkunde vom 21. November 2012 gem § 28a Abs 3 AuslBG bei der Abgabenbehörde nicht eingelangt gewesen sei, so wird in der Revision dagegen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen, weil letztlich diesbezüglich die Beweiswürdigung durch das VwG angesprochen wird. Diese verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung ist vom VwGH im Rahmen seines Prüfungskalküls aber nicht zu beanstanden, weil aus dieser Rechnung, auf das Einlangen des Schreibens nicht geschlossen werden musste.

 

Die Beurteilung des VwG, das Bestellungsschreiben ermangle hinsichtlich der übertragenen Aufgabenbereiche und der Zustimmung des R.D.P. zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an ausreichender Deutlichkeit (das Schreiben weist immerhin auch einen Betreff auf), braucht bei diesem Ergebnis nicht näher geprüft zu werden.