04.01.2016 Strafrecht

OGH: § 233 StGB – Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

Bei § 233 Abs 1 Z 1 StGB handelt es sich um ein kumulatives Mischdelikt


Schlagworte: Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
Gesetze:

 

§ 233 StGB, § 29 StGB

 

GZ 15 Os 89/15z, 07.10.2015

 

OGH: Für das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 und Abs 2 StGB gilt das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB, doch bleiben die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig, sodass jede dieser - zu einer rechtlichen Subsumtionseinheit zusammengefassten gleichartigen Taten - unter Anklage gestellt werden muss, um Gegenstand eines Schuldspruchs werden zu können.

 

Anzumerken bleibt, dass es sich bei der zu 3./ verurteilten Übernahme der Falsifikate durch S*****, die nach den Urteilsannahmen US 10 in Bulgarien erfolgte, um die Auslandstat eines Ausländers handelt, auf die sich § 64 Abs 1 Z 4 StGB nicht bezieht. Da es sich aber bei § 233 Abs 1 Z 1 StGB um ein kumulatives Mischdelikt handelt und dieses durch die Angeklagten jeweils in den Begehungsformen der Einfuhr (erster Fall) und der Beförderung (dritter Fall) jedenfalls verwirklicht wurde, ist mit dem sich auch auf die Übernahme (vierter Fall) bezogene Schuldspruch infolge der - rechtlich verfehlten - Verurteilung (bloß) wegen eines Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB ein konkreter Nachteil für den Angeklagten nicht verbunden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).