VwGH: Kostenersatz der mitbeteiligen Partei (hier: die Revision wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt)
Die in § 47 Abs 3 VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt nicht dazu, dass der vorliegend mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zustehe, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist
§§ 47 ff VwGG
GZ Ro 2015/03/0028, 09.09.2015
VwGH: Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 47 Abs 3 und § 58 Abs 2 leg cit. Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die in § 47 Abs 3 VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt daher nicht dazu, dass der vorliegend mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zustehe, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist.