29.12.2015 Zivilrecht

OGH: Verstoß gegen die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG – zur Remonstrationspflicht eines Beamten iZm Mobbing

Die unterlassene Remonstration eines Beamten gegen „mobbende“, aber nicht gesetzwidrige Weisungen eines Vorgesetzten stellt keinen Verstoß gegen die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG dar


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Mobbing, Amtshaftung, Rettungspflicht, Beamter, gesetzwidrige Weisung, Remonstration
Gesetze:

 

§ 1 AHG, § 2 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 44 BDG, § 1304 ABGB

 

GZ 1 Ob 106/15t, 24.11.2015

 

OGH: Nach § 2 Abs 2 AHG besteht ein Ersatzanspruch dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH hätte abwenden können. Unter „Rechtsmitteln“ iSd § 2 Abs 2 AHG sind prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche (oder sonstige behördliche) Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen.

 

Das in § 44 Abs 3 BDG verankerte Remonstrationsrecht lautet: „Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund als der Unzuständigkeit des Organs oder des Verstoßes gegen strafgesetzliche Vorschriften bei deren Befolgung für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt“. Für die Ausübung einer Remonstrationspflicht des Beamten bedarf es der (sog „einfachen“) Rechtswidrigkeit der Weisung. Mit dem Remonstrationsrecht nach § 44 Abs 3 BDG können Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Weisung nicht geltend gemacht werden.

 

Waren die (als Mobbing zu qualifizierenden) Weisungen nicht rechtswidrig, so begründet die Unterlassung des Rechtsbehelfs der Remonstration auch ebenso wenig ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB wie das Unterlassen der Befassung der vorgesetzten Behörde, wenn dies bereits in der Vergangenheit weitere Mobbing-Handlungen nach sich zog.