27.12.2015 Arbeitsrecht

VwGH: Benutzung von Arbeitsmitteln iSd § 130 Abs 1 Z 16 ASchG

Schon vor dem Hintergrund der gebotenen unionskonformen Auslegung ist es eindeutig, dass dem Begriff der "Benutzung" von Arbeitsmitteln, wie er in § 130 Abs 1 Z 16 ASchG verwendet wird, dasselbe Begriffsverständnis zugrunde liegt, wie es in § 2 AM-VO (sowie in § 33 Abs 1 ASchG) - dort in Anlehnung an Art 2 lit b der Richtlinie 2009/104/EG - definiert wird ("alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung"); ebenso wie nach der entsprechenden Richtlinienbestimmung ist diese Aufzählung zudem nicht abschließend, sondern demonstrativ ("alle ... Tätigkeiten wie …"); es unterliegt damit keinem Zweifel, dass die dem Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten vorgeworfenen Einstell- und Störungsbeseitigungsarbeiten an der in Betrieb befindlichen Maschine als "Benutzung" des Arbeitsmittels iSd § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs 1 AM-VO zu beurteilen sind


Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, Benutzung von Arbeitsmitteln, Einstell- und Störungsbeseitigungsarbeiten
Gesetze:

 

§ 130 ASchG, § 2 AM-VO, § 17 AM-VO, § 33 ASchG

 

GZ Ra 2015/02/0143, 02.09.2015

 

VwGH: Gem § 130 Abs 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gem § 17 Abs 1 AM-VO dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

 

Das ASchG dient, wie auch die AM-VO, ua der Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (nunmehr 2009/104/EG) über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Gem Art 2 lit b der Richtlinie 2009/104/EG gelten als "Benutzung von Arbeitsmitteln" alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung.

 

Schon vor dem Hintergrund der gebotenen unionskonformen Auslegung ist es eindeutig, dass dem Begriff der "Benutzung" von Arbeitsmitteln, wie er in § 130 Abs 1 Z 16 ASchG verwendet wird, dasselbe Begriffsverständnis zugrunde liegt, wie es in § 2 AM-VO (sowie in § 33 Abs 1 ASchG) - dort in Anlehnung an Art 2 lit b der Richtlinie 2009/104/EG - definiert wird ("alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung"). Ebenso wie nach der entsprechenden Richtlinienbestimmung ist diese Aufzählung zudem nicht abschließend, sondern demonstrativ ("alle ... Tätigkeiten wie ..."). Es unterliegt damit keinem Zweifel, dass die dem Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten vorgeworfenen Einstell- und Störungsbeseitigungsarbeiten an der in Betrieb befindlichen Maschine als "Benutzung" des Arbeitsmittels iSd § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs 1 AM-VO zu beurteilen sind.