27.12.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden

Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsmittel, Verspätung
Gesetze:

 

§ 71 AVG, § 72 AVG, § 46 VwGG, § 33 VwGVG

 

GZ Ra 2014/03/0056, 09.09.2015

 

VwGH: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, VwSlg 12.275 A/1986, wurde klargestellt und in der Folge in stRsp zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rsp wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen.

 

Diese Rechtslage ist (sinngemäß) auch bezüglich der vorliegenden Konstellation einschlägig: Würde, nachdem die Revision gegen die Versagung der Wiedereinsetzung seitens des VwG Erfolg hatte, die Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist zur Revision gegen den gegenständlich bekämpften Beschluss des VwG vom 13. November 2014 bewilligt, träte die diesbezüglich vom VwGH mit seiner vorliegenden Entscheidung getroffene Zurückweisung der Revision ex lege außer Kraft.