VwGH: Entscheidung des VwG „in der Sache selbst“ gem § 28 VwGVG
Das VwG hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war
§ 28 VwGVG
GZ Ro 2014/03/0076, 21.10.2014
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass das VwG, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Konsequenterweise hatte das VwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein VwG nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG, insbesondere Abs 3 und 4).