OGH: Zahlung von Schadenersatz nach § 394 EO
Der Schaden liegt bei „frustrierten“ Aufwendungen, die noch vor dem schadensverursachenden Ereignis stattfanden, nicht in den - durch das Ereignis nicht verursachten - Aufwendungen als solchen, sondern im Ausbleiben ihres sonst eingetretenen Erfolgs; dieser Erfolg bleibt aber nicht aus, wenn der Geschädigte ohnehin so gestellt wird, als hätte es das schadensverursachende Ereignis - hier die einstweilige Verfügung - nicht gegeben
§ 394 EO
GZ 4 Ob 125/15h, 17.11.2015
OGH: Der Anspruch nach § 394 EO soll den Gegner der gefährdeten Partei so stellen, als wäre die - nachträglich als unberechtigt erkannte - einstweilige Verfügung nicht ergangen. Zu ersetzen sind alle Vermögensnachteile einschließlich des entgangenen Gewinns, für welche die einstweilige Verfügung maßgebende Ursache war.
Die Klägerinnen zeigen zutreffend auf, dass die Beklagte durch den Zuspruch des Verdienstentgangs - abgesehen vom zusätzlichen internen Aufwand, der ohne die einstweilige Verfügung nicht angefallen wäre und dessen Ersatz nicht strittig ist - so gestellt wird, als ob die einstweilige Verfügung nicht ergangen wäre. In diesem Fall wäre aber auch der vor der einstweiligen Verfügung getätigte Werbeaufwand nicht frustriert gewesen. Damit fehlt jede Grundlage für einen (zusätzlichen) Zuspruch dieses Werbeaufwands. Denn der Schaden liegt bei „frustrierten“ Aufwendungen, die noch vor dem schadensverursachenden Ereignis stattfanden, nicht in den - durch das Ereignis nicht verursachten - Aufwendungen als solchen, sondern im Ausbleiben ihres sonst eingetretenen Erfolgs (vgl 3 Ob 90/91 zum entsprechenden Problem im Fall von Schadenersatz wegen Vertragsverletzung). Dieser Erfolg bleibt aber nicht aus, wenn der Geschädigte ohnehin so gestellt wird, als hätte es das schadensverursachende Ereignis - hier die einstweilige Verfügung - nicht gegeben.
Aus diesen Gründen ist das Begehren auf Ersatz frustrierten Werbeaufwands nicht berechtigt. Insofern ist der Antrag mit Teilbeschluss abzuweisen. Der in der älteren Rsp genannte Grundsatz, dass der Ersatzbetrag nach § 94 EO „einheitlich“ zu bestimmen sei , steht dem nicht entgegen. Erweist sich ein sachlich abgrenzbarer Teil des Begehrens aufgrund rechtlicher Erwägungen als unbegründet, ist nicht ersichtlich, weshalb insofern nicht eine Teilabweisung möglich sein sollte.
Im Verfahren nach § 394 EO sind die Kostenersatzregeln der ZPO anzuwenden.