21.12.2015 Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Rechtspflegern

Sogar wenn - entgegen dem klaren Wortlaut von § 7 Satz 2 RpflG - die Zulässigkeit des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss letztlich bejaht werden würde, läge ein absolut unzulässiger Revisionsrekurs vor; denn das Rekursgericht hat den Rekurs des Antragstellers auch meritorisch geprüft und für unberechtigt gehalten, sodass ungeachtet seiner spruchmäßigen Zurückweisung der Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN zum Tragen käme


Schlagworte: Befangenheit, Ablehnung, Rechtspfleger, Rechtsmittel
Gesetze:

 

§ 7 RpflG, §§ 19 ff JN

 

GZ 2 Ob 176/15v, 21.10.2015

 

OGH: Das Rekursgericht hat den Rekurs des Antragstellers im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 26 Abs 2 JN iVm § 7 Satz 2 RpflG als unzulässig zurückgewiesen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts (Präsident des Gerichtshofs) über die Ablehnung von Rechtspflegern endgültig.

 

Wird im Ablehnungsverfahren ein Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich dann nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgt, das wären hier die Bestimmungen des AußStrG.

 

Diese Rsp wird auch in Fällen angewendet, in denen der Rekurs infolge der Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unzulässig und dem Rekursgericht daher eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe gar nicht möglich war. Andererseits hat der OGH gerade in Fällen der Ablehnung von Rechtspflegern den gegen die Zurückweisung des Rekurses gerichteten Revisionsrekurs auch schon als absolut unzulässig qualifiziert.

 

Eine nähere Auseinandersetzung mit der soeben erörterten Rsp ist hier aber nicht erforderlich. Denn sogar wenn - entgegen dem klaren Wortlaut von § 7 Satz 2 RpflG - die Zulässigkeit des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss letztlich bejaht werden würde, läge ein absolut unzulässiger Revisionsrekurs vor. Denn das Rekursgericht hat den Rekurs des Antragstellers auch meritorisch geprüft und für unberechtigt gehalten, sodass ungeachtet seiner spruchmäßigen Zurückweisung der Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN zum Tragen käme.

 

Aus § 24 Abs 2 JN folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rsp, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren.